Information zum Testverfahren bei Dienstleistern
Zutritt in die Einrichtungen haben nur Dienstleister mit gültigem Antigen-Schnelltest mit einem negativen Testergebnis bzgl. einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2, welcher nicht älter als 24 Stunden ist.
Ausgenommen von der Testpflicht sind:
- Dienstleister, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor.
- Genesene Personen, die in Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenenausweises sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Der Nachweis des positiven PCR-Tests muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate alt sein.
- Dienstleister, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen (Testat vorlegen!).
Der Impf- bzw. Genesungsnachweis ist der Einrichtung vorzulegen.
Während des Aufenthaltes auf dem Einrichtungsgelände und in der Einrichtung ist ein medizinischer Mund- und Nasenschutz, bei körpernahen Dienstleistungen eine FFP 2-Maske, zu tragen.
Fragen dazu richten Sie bitte an die Einrichtungsleitung.
Wir danken für Ihr Verständnis zum Wohle unserer Bewohner.
Stand: 27.05.2021