Information zum Testverfahren bei Dienstleistern

Zutritt in die Einrichtungen haben nur Dienstleister mit gültigem Antigen-Schnelltest mit einem negativen Testergebnis bzgl. einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2, welcher nicht älter als 24 Stunden ist.

Ausgenommen von der Testpflicht sind:

  1. Dienstleister, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor.
  2. Genesene Personen, die in Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenenausweises sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Der Nachweis des positiven PCR-Tests muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate alt sein.
  3. Dienstleister, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen (Testat vorlegen!).

Der Impf- bzw. Genesungsnachweis ist der Einrichtung vorzulegen.

Während des Aufenthaltes auf dem Einrichtungsgelände und in der Einrichtung ist ein medizinischer Mund- und Nasenschutz, bei körpernahen Dienstleistungen eine FFP 2-Maske, zu tragen.

Fragen dazu richten Sie bitte an die Einrichtungsleitung.

Wir danken für Ihr Verständnis zum Wohle unserer Bewohner.

Stand: 27.05.2021